Rechtsanwältin Katrin Brockmann
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Förderbedarf eines Schülers kann auch im gerichtlichen Eilverfahren festgestellt werden

Nach dem Berliner Schulgesetz haben Kinder einen Anspruch auf Förderung.
Eine vorläufige Feststellung des Bestehens eines ergänzenden Förderbedarfs eines Kindes im Eilverfahren ist grundsätzlich geboten, wenn das Kind wegen erheblicher Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen Bereich zunächst für ein Jahr von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt wurde und die sprachlichen Probleme noch stets in einem Umfang fortbestehen, der eine ergänzende Förderung und Betreuung erforderlich erscheinen lässt. In dem Fall ist es dem Kind nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

VG Berlin, 16.10.2014, 3 L 826.14